Unsere Klienten können die Honorare, die sie für psychotherapeutische Behandlungen an uns gezahlt haben, als sogenannte „Sonderausgaben“ in ihrer Steuererklärung geltend machen und so unter Umständen ihre Steuerlast mindern.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden (AZ: 3 K 2845/02 E), dass psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als „außergewöhnliche Belastungen“ anzuerkennen sind, wenn sie nicht von Vertragstherapeuten der Gesetzlichen Krankenkassen sondern von Privattherapeuten oder Privatkliniken in Rechnung gestellt worden sind.
Für die Abziehbarkeit der Kosten kommt es nach Meinung der Münsteraner Richter nicht darauf an, ob die Krankenkassen eine Kostenbeteiligung übernehmen oder nicht, sondern einzig darauf, dass es sich um eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder der Linderung einer akuten Erkrankung handelt.
Quelle: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/1456
Newsletter vom 12.12.2013 des VfP (Verband freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V.)